Verordnung
Wann und wie kann verordnet werden?
Patienten mit nicht heilbaren, weit fortgeschrittenen Leiden und nur noch begrenzter Lebenserwartung haben Anspruch auf SAPV z. B. bei:
- ausgeprägter Schmerzsymptomatik
- ausgeprägter neurologischer / psychatrischer / psychischer Symptomatik
- ausgeprägter respiratorischer / kardialer Symptomatik
- ausgeprägter gastrointestinaler Symptomatik
- ausgeprägten ulzerierende Wunden oder Tumoren
- ausgeprägter urogenitaler Symptomatik
Die Verordnung kann durch einen behandelnden Vertragsarzt (ohne zeitliche Grenze) oder einen Arzt im Krankenhaus (für 7 Tage) erfolgen
Die Verordnung erfolgt auf Formular 63 (Verordnung von SAPV - Bestellung bei Vordruckleitverlag Freiberg möglich).
Kann dem jeweiligen aktuellem Versorgungsbedarf entsprechend verordnet werden, als:
- Beratungsleistung
- Koordination der Versorgung
- Additiv unterstützende Teilversorgung
- Vollständige Versorgung
Der sächsische Vertrag sieht in seiner Struktur nur die "Additiv unterstützende Teilversorgung" vor.
Beratung, Koordination und Vollversorgung sind nicht definiert !
Bitte der Einfachheit halber immer diese Teilversorgung ankreuzen.
Diese Versorgungsform ist unbestritten auch die sinnvollste!
Nach Verordnung muss die Leistung von der zuständigen Krankenkasse genehmigt werden.
Die Beantragung erfolgt nach unserem Erstbesuch durch uns.
Die Genehmigung dauert in der Regel nur wenige Tage.