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Wie beginnt die Betreuung

Anmeldung

 

Wie kann ein Patient bei uns zur Betreuung angemeldet werden?

 

Die Absprache mit dem Hausarzt, bereits im Vorfeld durch Sie, ist uns sehr wichtig !

 

Jeder Patient, der die Voraussetzungen zur Betreuung in der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung erfüllt und sich derzeit in unserem Versorgungsbereich befindet, kann bei uns angemeldet werden.

Dazu benötigen wir:

  • die Verordnung auf Formular 63 - "Verordnung von SAPV" (regelrechtes Formular aus der kassenärztlichen Versorgung), in der Regel ausgestellt vom Hausarzt
  • den letzten Krankenhausentlassungsbericht (ebenfalls vom Hausarzt), oder eine andere ärztliche Zusammenfassung des Krankheitsverlaufes und -stadiums
  • Kontaktdaten, des Patienten, bzw. dessen Angehörigen und vom verordnenden Arzt
  • eventuell auch das ausgefüllte Anmeldeformular (s.Download-Bereich)

 

Diese Unterlagen können Sie uns gerne faxen, oder mailen.

Wir werden innerhalb von zwei Arbeitstagen Kontakt aufnehmen, um die Dringlichkeit der Aufnahme zu besprechen.

 

Zur Aufnahme in die Betreuung ist immer ein geplantes, ausführliches Aufnahmegespräch mit dem Patienten, den beteiligten Angehörigen, ggf. auch dem Pflegedienst oder bisherigen Ärzten erforderlich.
Während des Gespräches wird auch die Medikation besprochen und hinsichtlich möglicher Krankheitskrisen angepasst (Bedarfsmedikation). Häufig werden auch Medikamente abgesetzt, die in der neuen Situation nicht mehr sinnvoll erscheinen und die Durchführung (ggf. mit dem Pflegedienst) besprochen.
Im Anschluß erfolgt die Dokumentation zur Vorlage bei der Krankenkasse und zur Erfassung der versorgungsrelevanten Daten in unserer EDV.

 

Eine sofortige Aufnahme in einem Krisen- oder Notfall ist nicht möglich!

Verordnung

 

Wann und wie kann verordnet werden?

 

Patienten mit nicht heilbaren, weit fortgeschrittenen Leiden und nur noch begrenzter Lebenserwartung haben Anspruch auf SAPV z. B. bei:

  • ausgeprägter Schmerzsymptomatik
  • ausgeprägter neurologischer / psychatrischer / psychischer Symptomatik
  • ausgeprägter respiratorischer / kardialer Symptomatik
  • ausgeprägter gastrointestinaler Symptomatik
  • ausgeprägten ulzerierende Wunden oder Tumoren
  • ausgeprägter urogenitaler Symptomatik

 

Die Verordnung kann durch einen behandelnden Vertragsarzt (ohne zeitliche Grenze) oder einen Arzt im Krankenhaus (für 7 Tage) erfolgen

Die Verordnung erfolgt auf Formular 63 (Verordnung von SAPV - Bestellung bei Vordruckleitverlag Freiberg möglich).

Auf Grundlage des Bundesrahmenvertrages SAPV sind in Sachsen folgende Leistungsstufen geregelt:

 

  • Beratung

Der Patient und ggf. dessen Zugehörige erhalten eine einmalige Beratung. Diese Leistungsstufe umfasst keine 24-Stunden-Notfallbereitschaft! 

Verordnung von Medikamenten und Hilfsmitteln sind uns nicht möglich. Eine Empfehlung an den Hausarzt wird erstellt.

 

  • Vollständige Versorgung

Nach dem ausführlichen Aufnahmegespräch rezeptieren wir die Medikation zur palliativen Symptomkontrolle und stehen für weitere Beratungen, Hausbesuche und die 24-Stunden-Notfallbereitschaft  zur Verfügung.

Der Hausarzt bleibt weiter integriert in die Betreuung, ist aber lediglich für die Medikation der Begleiterkrankungen zuständig.

Laut Bundesrahmenvertrag SAPV hat das SAPV-Team in der Vollversorgung die volle Verantwortung für die palliative Versorgung. 

In der additiv unterstützenden Teilversorgung verbleibt diese Verantwortung teilweise bei den Mitbehandlern.

Teil- und Vollversorgung werden im Sächsischen Mustervertrag als gleichwertig betrachtet.  

 

Die Koordination der Versorgung ist in Sachsen nicht besonders geregelt. 

 

Nach Verordnung muss die Leistung von der zuständigen Krankenkasse genehmigt werden.

Die Beantragung erfolgt nach unserem Erstbesuch durch uns.
Die Genehmigung dauert in der Regel nur wenige Tage.

Kosten

 

SAPV ist eine reguläre Leistung der gesetzlichen Krankenversicherungen.

Für die Behandlung durch uns entstehen also keine zusätzlichen Kosten.

Zuzahlungen sind im gesetzlichen Rahmen, abhängig von den Befreiungsregelungen ihrer Krankenkasse, nötig.